ASIG Elektronik GmbH

Messgerät zur Erfassung der Rotations-geschwindigkeit von Drehtüren

Kompaktes Anzeigegerät als Handterminal mit beleuchteter LCD-Anzeige. Menü geführte Programmauswahl und Eingabe von Parametern über eine Folientastatur mit taktiler Bedienung. Weitere Informationen

ASIG Kontakt


   
ASIG Elektronik GmbH
Kölner Straße 29
42781 Haan
   
Tel.: +49 (0) 2129 51564
+49 (0) 2129 341542
Fax.: +49 (0) 2129 59925
   
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Allgemeine Geschäftsbedingungen -AGB

Unbenanntes Dokument

Allgemeine Geschäftsbedingungen
ASIG Elektronik GmbH

Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk, freibleibend, ausschließlich Verpackung und Versandkosten, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Die Zahlungen sind innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist, ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
6. Bei Zahlungen innerhalb der festgesetzten Frist nach Rechnungsdatum kann der Kunde Skonto in vereinbarter Höhe in Anspruch nehmen.
7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so wird ein Skonto auf neue Rechnungen nicht gewährt. Desgleichen werden in diesem Falle alle laufenden Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf ihr Ziel, sofort fällig.
8. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug und erreicht die Summe einen nicht unbedeutenden Betrag, ist der Lieferer berechtigt, hinsichtlich weiterer Aufträge und / oder Serviceleistungen ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend auszuüben, daß die Bearbeitung für die Dauer des Zahlungsverzugs ruht und sich vereinbarte Liefertermine um diesen Zeitraum verschieben, ausserdem behält sich der Lieferer das Recht vor, aus laufenden Verträgen zurückzutreten, ohne das der Besteller daraus Rechte ableiten kann. Alle Zahlungen des Bestellers gelten als auf die älteste offene Rechnung erfolgt und werden mit dieser verrechnet.
9. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn der Lieferer dem ausdrücklich zustimmt oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
11. Die Zahlungen haben per Überweisung oder Scheck zu erfolgen.
12. Schecks werden zahlungshalber entgegengenommen, Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
13. Eine Zahlung gilt als erfolgt wenn der Betrag auf dem Konto des Lieferers gutgeschrieben ist, bzw. wenn über den Betrag verfügt werden kann.
14. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Lieferer berechtigt, für die Dauer des Zahlungsverzugs, 9,5% Verzugszins auf die fällige Zahlung zu erheben.

Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalt ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, bzw. wie oben angegeben. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr.2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenem Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenem Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern diese Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist Sitz der Fa. ASIG Elektronik GmbH.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG).

Stand 05.05.2008 ASIG Elektronik GmbH

   
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